Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost
2. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Trink- und Abwasserzweckverbandes
Uecker-Randow, Süd-Ost zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 17.04.2008
Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 684) wird durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost am 08.12.2016 folgende Änderung zu den „Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV“ erlassen:
Artikel 1
6. Sonstige mit den Tarifen nicht abgegoltene Kosten
Punkt 6.
Sonstige mit den Tarifen nicht abgegoltene Kosten wird um Punkt (5) wie folgt ergänzt:
(5) Die Aufwendungen für den Aus- und/oder Einbau von Wasserzählern werden in Vorkasse erhoben
Artikel 2
Diese Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Pasewalk, den 09.12.2016
Großer
Verbandsvorsteher
Tag der Veröffentlichung: 28.02.2017