Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost
10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost vom 28.06.2001
Aufgrund des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 07.12.2017 folgende Satzung erlassen:
Änderungssatzung
Die Verbandssatzung wird wie folgt ergänzt:
Artikel 1
§ 17a Rechnungsprüfungsausschuss
§ 17a wird eingefügt:
- Die Verbandsversammlung wählt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Für den Rechnungsprüfungsausschuss gilt die gleiche Wahlperiode wie für den Verbandsvorstand.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen jeweils die Mehrheit der Verbandsversammlung angehören soll.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt spätestens sechs Wochen nach seiner Bildung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und wählt in dieser Sitzung von den der Verbandsversammlung angehörenden Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses leitet die Ausschusssitzung und beruft diese jeweils schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tages, des Ortes und der Zeit, ein.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die originäre Zuständigkeit für die örtliche Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V). Er hat insbesondere die Aufgabe, den Prüfbericht zum Jahresabschluss auszuwerten, seine Feststellungen der Verbandsversammlung mitzuteilen und eine Empfehlung zum Beschlussvorschlag des Vorstandes und zur Entlastung des Verbandsvorstehers zu unterbreiten. Er hat in diesem Zusammenhang das Recht, die dazu notwendigen Unterlagen einzusehen.Darüber hinaus wird der Ausschuss nur mit besonderer Beauftragung durch die Verbandsversammlung in der Prüfung kaufmännischer Vorgänge tätig.
- Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Pasewalk, 15.01.2018
Großer
Verbandsvorsteher
Tag der Veröffentlichung: 18.01.2018
Satzungsänderung als PDF-Datei
Hinweis:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.