Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost
- Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost vom 28.06.2001
Laut Änderung der Kommunalverfassung §154 und §36 und der Anpassung des Kommunalprüfungsgesetz M-V §3 und §11 ist der Rechnungsprüfungsausschuss nicht mehr erforderlich.
Dementsprechend wird in unserer Verbandssatzung der § 17a Rechnungsprüfungsausschuss gestrichen.
Änderungssatzung
§ 17a Rechnungsprüfungsausschuss
1) Die Verbandsversammlung wählt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Für den
Rechnungsprüfungsausschuss gilt die gleiche Wahlperiode wie für den Verbandsvorstand.
2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen
jeweils die Mehrheit der Verbandsversammlung angehören soll.
3) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt spätestens sechs Wochen nach seiner Bildung zu
seiner konstituierenden Sitzung zusammen und wählt in dieser Sitzung von den der
Verbandsversammlung angehörenden Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.
4) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses leitet die Ausschusssitzung und
beruft diese jeweils schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tages, des Ortes
und der Zeit, ein.
5) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die originäre Zuständigkeit für die örtliche
Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V). Er hat insbesondere die
Aufgabe, den Prüfbericht zum Jahresabschluss auszuwerten, seine Feststellungen der
Verbandsversammlung mitzuteilen und eine Empfehlung zum Beschlussvorschlag des
Vorstandes und zur Entlastung des Verbandsvorstehers zu unterbreiten. Er hat in diesem
Zusammenhang das Recht, die dazu notwendigen Unterlagen einzusehen.
Darüber hinaus wird der Ausschuss nur mit besonderer Beauftragung durch die
Verbandsversammlung in der Prüfung kaufmännischer Vorgänge tätig.
7) Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Die Verbandssatzung wird wie folgt geändert:
§ 17a Rechnungsprüfungsausschuss wird gestrichen.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Pasewalk, 17. Dezember 2024
Großer
Verbandsvorsteher
Satzungsänderung als PDF-Datei
Tag der Veröffentlichung: 17. Dezember 2024
Hinweis:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.