14. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung

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 Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost

  1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost vom 28.06.2001
    Laut Änderung der Kommunalverfassung §154 und §36 und der Anpassung des Kommunalprüfungsgesetz M-V §3 und §11 ist der Rechnungsprüfungsausschuss nicht mehr erforderlich.
    Dementsprechend wird in unserer Verbandssatzung der § 17a Rechnungsprüfungsausschuss gestrichen.
    Änderungssatzung
    § 17a Rechnungsprüfungsausschuss
    1) Die Verbandsversammlung wählt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Für den
    Rechnungsprüfungsausschuss gilt die gleiche Wahlperiode wie für den Verbandsvorstand.
    2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen
    jeweils die Mehrheit der Verbandsversammlung angehören soll.
    3) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt spätestens sechs Wochen nach seiner Bildung zu
    seiner konstituierenden Sitzung zusammen und wählt in dieser Sitzung von den der
    Verbandsversammlung angehörenden Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen
    Stellvertreter.
    4) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses leitet die Ausschusssitzung und
    beruft diese jeweils schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tages, des Ortes
    und der Zeit, ein.
    5) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
    ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    6) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die originäre Zuständigkeit für die örtliche
    Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V). Er hat insbesondere die
    Aufgabe, den Prüfbericht zum Jahresabschluss auszuwerten, seine Feststellungen der
    Verbandsversammlung mitzuteilen und eine Empfehlung zum Beschlussvorschlag des
    Vorstandes und zur Entlastung des Verbandsvorstehers zu unterbreiten. Er hat in diesem
    Zusammenhang das Recht, die dazu notwendigen Unterlagen einzusehen.
    Darüber hinaus wird der Ausschuss nur mit besonderer Beauftragung durch die
    Verbandsversammlung in der Prüfung kaufmännischer Vorgänge tätig.
    7) Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

Die Verbandssatzung wird wie folgt geändert:
§ 17a Rechnungsprüfungsausschuss wird gestrichen.

Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Pasewalk, 17. Dezember 2024

Großer
Verbandsvorsteher

Satzungsänderung als PDF-Datei

Tag der Veröffentlichung: 17. Dezember 2024

Hinweis:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.  

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